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Gemäß § 651 k BGB sind Reiseveranstalter oder Reisevermittler verpflichtet, erhaltene Kundengelder
für den Fall abzusichern, dass infolge von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des
Veranstalters/Vermittlers Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden zusätzliche Aufwendungen
entstehen.
Jeder Reiseveranstalter oder Reisevermittler der eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus vermittelt
und den Reisepreis
vor Beendigung der Reise
fordert oder annimmt, muss einen Sicherungsschein übergeben. Ausgenommen von dieser
Regelung sind Mietverträge die direkt mit dem Eigentümer abgeschlossen werden.
Daher empfehlen wir Ihnen, vor Buchung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses abzuklären,
ob Sie Anspruch auf einen Sicherungsschein haben.
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